Für jedes in ihre Zuständigkeit fallende Unternehmen unterrichtet die Abwicklungsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über die nach § 49e oder § 49f festgelegten Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, einschließlich der nach § 49f Absatz 1a getroffenen Entscheidungen.
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Kapitel 2 · Anforderungen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital › Abschnitt 1 · Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten › § 52
Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
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