Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.
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Kapitel 2 · Abwicklungsinstrumente › Abschnitt 3.1.2.3.4.5 · Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen — Unterabschnitt 1: Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen — Unterabschnitt 2: Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen — Unterabschnitt 3: Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen — Unterabschnitt 4: Rechtsformwechsel — Unterabschnitt 5: (weggefallen) › § 141
Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit
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