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Kapitel 2 · Abwicklungsinstrumente  ›  Abschnitt 3.1.2.3.4.5 · Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen — Unterabschnitt 1: Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen — Unterabschnitt 2: Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen — Unterabschnitt 3: Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen — Unterabschnitt 4: Rechtsformwechsel — Unterabschnitt 5: (weggefallen) › § 141

Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens lässt die Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; eine Anfechtung ist weder innerhalb noch außerhalb eines solchen Insolvenzverfahrens möglich.

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