Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 161 bis 164 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
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Kapitel 2 · Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung › Abschnitt 2 · Gruppenabwicklung im Fall eines Tochterunternehmens, das nicht EU-Mutterunternehmen ist › § 165
Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
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