(1) Abwicklungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(2) Aufsichtsbehörde ist die Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.
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Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften › § 3
Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
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