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Kapitel 5 · Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien › § 152e

Ausgleich des Differenzbetrags

Der Ausgleich des Differenzbetrags nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 steht den Anteilseignern, den Clearingmitgliedern und den anderen Gläubigern gegenüber der Abwicklungsbehörde zu.

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