Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, können das Instrument der Unternehmensveräußerung, das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut und das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft auch mehr als einmal ausgeübt werden.
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Kapitel 2 · Abwicklungsinstrumente › Abschnitt 2.1.2.3.4 · Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften — Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung — Unterabschnitt 3: Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut — Unterabschnitt 4: Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft › § 108
Mehrfache Anwendung
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