[eu]cite

Home› Banking & Credit Institutions› SAG

Kapitel 5 · Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien › § 152d

Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis

(1) Die Abwicklungsbehörde kann von der zentralen Gegenpartei verlangen, die Positionszuweisungs- und Verlustzuweisungsinstrumente nach den Artikeln 29 bis 31 der Verordnung (EU) 2021/23 in ihre Betriebsvorschriften aufzunehmen.
(2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/23 sicherzustellen.

←→ also move between §§