SAG
Sections
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1 — Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses
- § 2 — Begriffsbestimmungen
- § 3 — Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
- § 4 — Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche
- § 5 — Verschwiegenheitspflicht
- § 6 — Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes
- § 7 — Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen
- § 8 — Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten
- § 9 — Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
- § 10 — Sonstige Vorschriften
- § 11 — Zugang zu Informationen
- § 12 — Sanierungsplanung
- § 13 — Ausgestaltung von Sanierungsplänen
- § 14 — Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan
- § 15 — Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen
- § 16 — Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
- § 17 — Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
- § 18 — Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
- § 19 — Vereinfachte Anforderungen
- § 20 — Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
- § 21 — Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
- § 21a — Verordnungsermächtigung
Kapitel 2 Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
- § 22 — Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
- § 23 — Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
- § 24 — Abtretungsverbot
- § 25 — Genehmigungserfordernis
- § 26 — Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 27 — Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
- § 28 — Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
- § 29 — Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern
- § 30 — Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung
- § 31 — Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung
- § 32 — Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
- § 33 — Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 34 — Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
- § 35 — Offenlegungspflichten
Kapitel 3 Frühzeitiges Eingreifen
- § 36 — Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
- § 37 — Abberufung der Geschäftsleitung
- § 38 — Vorläufiger Verwalter
- § 39 — Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
Kapitel 1 Abwicklungsplanung
- § 40 — Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
- § 41 — Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung
- § 42 — Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung
- § 42a — Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
- § 43 — Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten
- § 44 — Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
- § 45 — Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung
- § 46 — Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter
- § 47 — Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
- § 48 — Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
Kapitel 2 Anforderungen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, relevante Kapitalinstrumente und genehmigtes Kapital
Abschnitt 1 Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
- § 49 — Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 49a — Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 49b — Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
- § 49c — Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 49d — Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten
- § 49e — Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
- § 49f — Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind
- § 49g — Ausnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
- § 49h — Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Liquidationseinheiten
- § 50 — Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 51 — Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung
- § 52 — Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
- § 53 — Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 54 — Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung
- § 55 — Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten
Abschnitt 2 Genehmigtes Kapital und andere Instrumente harten Kernkapitals
- § 56 — Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung
Kapitel 3 Abwicklungsfähigkeit
- § 57 — Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
- § 58 — Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
- § 58a — Befugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen
- § 59 — Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung
- § 60 — Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
- § 60a — Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
Kapitel 4 Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
Kapitel 1 Abwicklungsbefugnis, Voraussetzungen und weitere Befugnisse
- § 62 — Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute
- § 63 — Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung
- § 64 — Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
- § 65 — Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
- § 66 — Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bei gruppenangehörigen Unternehmen
- § 66a — Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung
- § 67 — Abwicklungsziele
- § 68 — Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
- § 69 — Bewertung; gerichtliche Überprüfung
- § 70 — Sachverständiger Prüfer
- § 71 — Zwecke der Bewertung
- § 72 — Grundsätze der Bewertung
- § 73 — Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile
- § 74 — Vorläufige Bewertung
- § 75 — Abschließende Bewertung
- § 76 — Verordnungsermächtigung
- § 77 — Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
- § 78 — Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort
- § 79 — Unterstützende Maßnahmen
- § 80 — Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
- § 81 — Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände
- § 82 — Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
- § 83 — Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
- § 84 — Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
- § 85 — Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen
- § 86 — Kontrollbefugnisse
- § 87 — Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen
- § 88 — Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters
Kapitel 2 Abwicklungsinstrumente
Abschnitt 1 Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger
- § 89 — Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
- § 90 — Instrument der Gläubigerbeteiligung
- § 91 — Bail-in-fähige Verbindlichkeiten
- § 92 — Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall
- § 93 — Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten
- § 94 — Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds
- § 95 — Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 96 — Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten
- § 97 — Haftungskaskade
- § 98 — Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung
- § 99 — Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 100 — Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 101 — Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 102 — Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans
- § 103 — Anforderungen an den Restrukturierungsplan
- § 104 — Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans
- § 105 — Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen
- § 106 — Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
Abschnitt 2.1.2.3.4 Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften — Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung — Unterabschnitt 3: Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut — Unterabschnitt 4: Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
- § 107 — Übertragung
- § 108 — Mehrfache Anwendung
- § 109 — Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers
- § 110 — Auswahl der Übertragungsgegenstände
- § 111 — Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
- § 112 — Drittvergleich
- § 113 — Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
- § 114 — Wirksamwerden der Übertragung
- § 115 — Eintragung der Übertragung
- § 116 — Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
- § 117 — Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
- § 118 — Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
- § 119 — Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
- § 120 — Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes
- § 121 — Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
- § 122 — Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Behörde
- § 123 — Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
- § 124 — Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
- § 125 — Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
- § 126 — Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung
- § 127 — Rückübertragungen
- § 128 — Verfassung des Brückeninstituts
- § 129 — Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts
- § 130 — Vermögenslage des Brückeninstituts
- § 131 — Rück- und Weiterübertragungen
- § 132 — Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
- § 133 — Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
- § 134 — Besondere Vorschriften für die Gegenleistung
- § 135 — Rückübertragung
Abschnitt 3.1.2.3.4.5 Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen — Unterabschnitt 1: Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen — Unterabschnitt 2: Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen — Unterabschnitt 3: Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen — Unterabschnitt 4: Rechtsformwechsel — Unterabschnitt 5: (weggefallen)
- § 136 — Inhalt der Abwicklungsanordnung
- § 137 — Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
- § 138 — Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung
- § 139 — Entscheidung der Abwicklungsbehörde
- § 140 — Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
- § 141 — Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit
- § 142 — Abzugsmöglichkeit
- § 143 — Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder
- § 144 — Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
- § 145 — Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
- § 146 — Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung
- § 147 — Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger
- § 148 — Schutzbestimmungen für Sozialpläne
- § 149 — Anordnung eines Rechtsformwechsels
Kapitel 5 Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
- § 152a — Anwendungsbereich
- § 152b — Zuständigkeit
- § 152c — Unabhängiger Prüfer
- § 152d — Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis
- § 152e — Ausgleich des Differenzbetrags
- § 152f — Inhalt der Abwicklungsanordnung
- § 152g — Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne
- § 152h — Rechtsschutz
- § 152i — Verordnungsermächtigung
- § 152j — Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2021/23
Kapitel 1 Anerkennung von Maßnahmen der Behörden anderer Mitgliedstaaten
Kapitel 2 Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
- § 154 — Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind
- § 155 — Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde
- § 156 — Abwicklungskollegium
- § 157 — Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer
- § 158 — Organisation des Abwicklungskollegiums
- § 159 — Europäische Abwicklungskollegien
- § 160 — Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten
Abschnitt 2 Gruppenabwicklung im Fall eines Tochterunternehmens, das nicht EU-Mutterunternehmen ist
- § 161 — Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
- § 162 — Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
- § 163 — Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
- § 164 — Gruppenabwicklungskonzept
- § 165 — Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
Abschnitt 3 Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
Kapitel 3 Beziehungen zu Drittstaaten
- § 167 — Vereinbarungen mit Drittstaaten
- § 168 — Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden
- § 169 — Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
- § 170 — Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
- § 171 — Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen
Kapitel 7 Bußgeldvorschriften
- § 172 — Bußgeldvorschriften
- § 172a — Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2021/23
- § 173 — Zuständige Verwaltungsbehörde
- § 174 — Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen
- § 175 — Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen
Kapitel 1 Maßnahmen des Ausschusses
- § 176 — Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
- § 177 — Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung
- § 178 — Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder