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Kapitel 2 · Gruppeninterne finanzielle Unterstützung › § 24

Abtretungsverbot

Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.

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