(1) Wenn eine Übertragung von Anteilen nach § 107 zum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde abweichend von § 2c des Kreditwesengesetzes die danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vor, dass die Anwendung des entsprechenden Abwicklungsinstruments nicht verzögert wird und das Erreichen der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird. Die Aufsichtsbehörde erhält von der Abwicklungsbehörde alle vorhandenen Unterlagen und Bewertungen zur Beurteilung und kann auf die Vorlage weiterer Unterlagen durch den Erwerber verzichten. Sie kommt zu einer positiven Beurteilung, wenn keine offensichtlichen Gründe vorliegen, die Übertragung zu untersagen.
(2) Der Beurteilungszeitraum der Aufsichtsbehörde nach § 2c des Kreditwesengesetzes beginnt mit Erhalt der Unterlagen und Bewertungen von der Abwicklungsbehörde und endet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung nach § 114.
(3) Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 2c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bleiben unberührt. Untersagt die Aufsichtsbehörde die Ausübung der Stimmrechte, so kann die Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die nach § 107 übertragene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern.
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Kapitel 2 · Abwicklungsinstrumente › Abschnitt 2.1.2.3.4 · Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften — Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung — Unterabschnitt 3: Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut — Unterabschnitt 4: Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft › § 120
Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes
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