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Kapitel 5 · Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien › § 152a

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Teils finden ausschließlich Anwendung auf zentrale Gegenparteien, die ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind und ihren Sitz im Inland haben.

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