Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des übergeordneten Unternehmens der Gruppe abgeschlossen werden.
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Kapitel 2 · Gruppeninterne finanzielle Unterstützung › § 25
Genehmigungserfordernis
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