Bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von § 96 Absatz 1 und 2 und § 97 alle erforderlichen Anordnungen treffen. Die Abwicklungsbehörde kann insbesondere 1. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals einziehen oder löschen; 2. Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals auf Gläubiger übertragen; 3. den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben; 4. den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben; 5. relevante Kapitalinstrumente in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln; 6. berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln; 7. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabsetzen; 8. Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens erhöhen, auch unter Ausschluss von Bezugsrechten und gegen Sacheinlagen.
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Kapitel 2 · Abwicklungsinstrumente › Abschnitt 1 · Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger › § 101
Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
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