Vor dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a, 77 bis 90, 101, 107, 153 oder nach § 169 ist die Abwicklungsbehörde zur Durchführung einer Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht verpflichtet.
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Kapitel 9 · Rechtsbehelf und Ausschluss anderer Maßnahmen › § 179a
Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
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