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Kapitel 2 · Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung  ›  Abschnitt 1 · Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien › § 155

Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde

Die Abwicklungsbehörde ist für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens zuständig, wenn die Aufsichtsbehörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, oder, sofern die Europäische Zentralbank die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Aufsichtsbehörde ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die konsolidierende Aufsichtsbehörde wäre.

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