Die Aufsichtsbehörde leitet eine gemäß § 26 oder § 27 genehmigte Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung an die Abwicklungsbehörde weiter.
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Kapitel 2 · Gruppeninterne finanzielle Unterstützung › § 28
Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
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