(1) Die Abwicklungsanordnung ergeht als Allgemeinverfügung. Einer gesonderten Bekanntgabe an die Beteiligten bedarf es genauso wenig wie einer gesonderten Zuleitung an den zuständigen Betriebsrat.
(2) Die Abwicklungsanordnung ist nach Erlass unverzüglich nach Maßgabe des § 140 Absatz 4 zu veröffentlichen.
(3) Die Veröffentlichung enthält auch Angaben zur Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers und zu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach § 109.
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Kapitel 2 · Abwicklungsinstrumente › Abschnitt 3.1.2.3.4.5 · Abwicklungsanordnung; Vorschriften für das Verfahren; Rechtsformwechsel; Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen; Schutzbestimmungen — Unterabschnitt 1: Bestimmungen für den Erlass einer Abwicklungsanordnung; sonstige Verfahrensvorschriften; Rechtswirkungen — Unterabschnitt 2: Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen — Unterabschnitt 3: Ausgleichszahlung für benachteiligte Anteilsinhaber, Gläubiger und Einlagensicherungssysteme; Schutzbestimmungen — Unterabschnitt 4: Rechtsformwechsel — Unterabschnitt 5: (weggefallen) › § 137
Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
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