(1) Werden die in § 107 Absatz 1 Nummer 1 genannten Abwicklungsinstrumente angewendet, stellt die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen des übertragenden Rechtsträgers. § 46b Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Abwicklungsbehörde an die Stelle der Bundesanstalt tritt. Liegt im Fall des Satzes 1 kein Insolvenzgrund vor, veranlasst die Abwicklungsbehörde die Liquidation des übertragenden Rechtsträgers.
(2) In allen Fällen des § 107 gehören Übertragungsgegenstände in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers nicht zur Insolvenzmasse. Der übernehmende Rechtsträger haftet nicht für von der Übertragung nicht erfasste Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers.
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Kapitel 2 · Abwicklungsinstrumente › Abschnitt 2.1.2.3.4 · Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen — Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften — Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für das Instrument der Unternehmensveräußerung — Unterabschnitt 3: Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut — Unterabschnitt 4: Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft › § 116
Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
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