[eu]cite

Home› Civil Procedure & Administrative Law› OWiG

Kapitel 2 · Bußgeldverfahren  ›  Abschnitt 6 · Bußgeld- und Strafverfahren › § 82

Bußgelderkenntnis im Strafverfahren

(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.
(2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

←→ also move between §§