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Kapitel 2 · Bußgeldverfahren  ›  Abschnitt 1 · Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten › § 40

Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft

Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.

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