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Kapitel 2 · Bußgeldverfahren  ›  Abschnitt 1 · Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten › § 44

Bindung der Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.

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