Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.
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Kapitel 2 · Bußgeldverfahren › Abschnitt 1 · Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten › § 44
Bindung der Verwaltungsbehörde
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