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Kapitel 3 · Einzelne Ordnungswidrigkeiten  ›  Abschnitt 3 · Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen › § 129

Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.

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