Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.
Home› Civil Procedure & Administrative Law› OWiG
Kapitel 3 · Einzelne Ordnungswidrigkeiten › Abschnitt 3 · Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen › § 129
Einziehung
←→ also move between §§