Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
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Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 · Geltungsbereich › § 6
Zeit der Handlung
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