Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.
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Kapitel 2 · Bußgeldverfahren › Abschnitt 3 · Vorverfahren › § 64
Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
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