(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.
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Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 4 · Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen › § 21
Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
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