Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
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Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 2 · Grundlagen der Ahndung › § 10
Vorsatz und Fahrlässigkeit
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