(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.
(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.
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Kapitel 2 · Bußgeldverfahren › Abschnitt 9 · Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen › § 102
Nachträgliches Strafverfahren
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