Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
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Kapitel 1 · Allgemeine Vorschriften › Abschnitt 1 · Geltungsbereich › § 3
Keine Ahndung ohne Gesetz
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