(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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Kapitel 3 · Einzelne Ordnungswidrigkeiten › Abschnitt 2 · Verstöße gegen die öffentliche Ordnung › § 120
Verbotene Ausübung der Prostitution
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