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Kapitel 3 · Einzelne Ordnungswidrigkeiten  ›  Abschnitt 2 · Verstöße gegen die öffentliche Ordnung › § 120

Verbotene Ausübung der Prostitution

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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