(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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Kapitel 3 · Einzelne Ordnungswidrigkeiten › Abschnitt 1 · Verstöße gegen staatliche Anordnungen › § 114
Betreten militärischer Anlagen
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