Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.
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Kapitel 2 · Bußgeldverfahren › Abschnitt 3 · Vorverfahren › § 61
Abschluß der Ermittlungen
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