Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.
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Kapitel 2 · Bußgeldverfahren › Abschnitt 1 · Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten › § 45
Zuständigkeit des Gerichts
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