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Kapitel 2 · Bußgeldverfahren  ›  Abschnitt 1 · Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten › § 45

Zuständigkeit des Gerichts

Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig, das für die Strafsache zuständig ist.

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