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Kapitel 3 · Verfahren in Markenangelegenheiten  ›  Abschnitt 7 · Gemeinsame Vorschriften › § 93a

Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen

Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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