Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
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Kapitel 9 · Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr › Abschnitt 2 · Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr › § 149
Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
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