Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein: 1. natürliche Personen, 2. juristische Personen oder 3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
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Kapitel 2 · Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz › Abschnitt 2 · Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung › § 7
Inhaberschaft
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