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Kapitel 3 · Verfahren in Markenangelegenheiten  ›  Abschnitt 7 · Gemeinsame Vorschriften › § 92

Wahrheitspflicht

In den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

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