In den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
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Kapitel 3 · Verfahren in Markenangelegenheiten › Abschnitt 7 · Gemeinsame Vorschriften › § 92
Wahrheitspflicht
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