(1) Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht erhält ein Beteiligter auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe.
(2) Im Übrigen sind § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 137 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
Home› Intellectual Property› MarkenG
Kapitel 3 · Verfahren in Markenangelegenheiten › Abschnitt 5 · Verfahren vor dem Bundespatentgericht › § 81a
Verfahrenskostenhilfe
←→ also move between §§