[eu]cite

Home› Intellectual Property› MarkenG

Kapitel 6 · Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken  ›  Abschnitt 2 · Unionsmarken › § 125a

Erteilung der Vollstreckungsklausel

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist das Bundespatentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

←→ also move between §§