In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
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Kapitel 9 · Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr › Abschnitt 1 · Straf- und Bußgeldvorschriften › § 145a
Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren
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