Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.
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Kapitel 6 · Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken › Abschnitt 2 · Unionsmarken › § 123
Unterrichtung der Kommission
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