Sind nach Artikel 125 der Verordnung (EU) 2017/1001 deutsche Unionsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke handelte. Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
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Kapitel 6 · Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken › Abschnitt 2 · Unionsmarken › § 124
Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte
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