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Kapitel 3 · Verfahren in Markenangelegenheiten  ›  Abschnitt 7 · Gemeinsame Vorschriften › § 93

Amtssprache und Gerichtssprache

Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht ist deutsch. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

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