(1) International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.
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Kapitel 6 · Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken › Abschnitt 1 · Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen › § 113
Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
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