(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Anerbenrecht in Ansehung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke nebst deren Zubehör.
(2) Die Landesgesetze können das Recht des Erblassers, über das dem Anerbenrecht unterliegende Grundstück von Todes wegen zu verfügen, nicht beschränken.
Home› Civil Code & Private Law› BGBEG
Kapitel 3 · Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen › Art. 64
Art. 64
←→ also move between articles