(1) Ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegt dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen Anwendung vorschreibt.
(2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht.
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Kapitel 2 · Internationales Privatrecht › Abschnitt 7.1.2.3.4 · Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union — Unterabschnitt 1: Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 — Unterabschnitt 2: Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen im Verbraucherschutz — Unterabschnitt 3: Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 — Unterabschnitt 4: Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 › Art. 46d
Pflichtversicherungsverträge
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