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Kapitel 3 · Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen › Art. 56

Art. 56

Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, die ein Bundesstaat mit einem ausländischen Staat vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossen hat.

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