[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGBEG

Kapitel 4 · Übergangsvorschriften › Art. 185

Art. 185

Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Ersitzung des Eigentums oder Nießbrauchs an einer beweglichen Sache noch nicht vollendet, so finden auf die Ersitzung die Vorschriften des Artikel 169 entsprechende Anwendung.

←→ also move between articles