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Kapitel 7 · Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten  ›  Abschnitt 4 · Informationspflichten von Zahlungsempfängern, Bargeldabhebungsdienstleistern und Dritten › Art. 250-5

Gestaltung des Vertrags

Der Pauschalreisevertrag muss in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst und, sofern er schriftlich geschlossen wird, leserlich sein.

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