Die Unterrichtung des Reisenden nach § 651w Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss erfolgen, bevor dieser eine Vertragserklärung betreffend einen Vertrag über eine Reiseleistung abgibt, dessen Zustandekommen bewirkt, dass eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen erfolgt ist. Die Informationen sind klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen.
Home› Civil Code & Private Law› BGBEG
Kapitel 7 · Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten › Abschnitt 4 · Informationspflichten von Zahlungsempfängern, Bargeldabhebungsdienstleistern und Dritten › Art. 251-1
Form und Zeitpunkt der Unterrichtung
←→ also move between articles