[eu]cite

Home› Civil Code & Private Law› BGBEG

Kapitel 5 · Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes › Art. 229-66

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen

Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 15. Dezember 2023 entstanden ist, ist § 310 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

←→ also move between articles